Ihre Kontaktdaten

Bitte addieren Sie 1 und 7.
*Pflichtfeld

SCHLIESSEN
SCHLIESSEN
SCHLIESSEN

Geschäftsbedingungen der UNILUX GmbH

1. Geltungsbereich

1.1 Sämtliche Aufträge über Lieferungen und Leistungen werden nur aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "Geschäftsbedingungen") der UNILUX GmbH (nachfolgend "UNILUX") angenommen und ausgeführt. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende sowie solche Bedingungen des Bestellers, die in diesen Geschäfts-bedingungen nicht geregelt sind, erkennt UNILUX nicht an, es sei denn, UNILUX hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn UNILUX in Kenntnis entgegenstehender, von diesen Geschäftsbedingungen abweichender oder in diesen Geschäftsbedingungen nicht geregelten Bedingungen des Bestellers die Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos ausführt, oder, wenn der Besteller in seiner Anfrage, in seiner Bestellung oder sonst im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung auf die Geltung seiner Bedingungen verweist.

1.2 Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, ohne dass es hierzu jeweils eines ausdrücklichen Hinweises bedarf.

1.3 Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmer im Sinne von § 14 BGB.

 

2. Angebot - Vertragsschluss - Vertragsinhalt - Angebotsunterlagen

2.1 An UNILUX gerichtete Bestellungen sind bindende Aufträge. Diese werden von UNILUX durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung angenommen.

2.2 Enthält die Auftragsbestätigung von UNILUX Änderungen im Vergleich zur Bestellung, so ist die Auftragsbestätigung von UNILUX für den Besteller verbindlich, wenn er der Auftragsbestätigung nicht innerhalb von drei Werktagen ab deren Zugang widerspricht

2.3 UNILUX übernimmt im Zusammenhang mit dem Verkauf der Produkte grundsätzlich keine technische Beratung, es sei denn, UNILUX hat ausnahmsweise mit dem Besteller ausdrücklich eine schriftliche Vereinbarung über eine Beratungsleistung geschlossen.

2.4 Sofern der Besteller und UNILUX keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, verbleiben Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstige produkt-, anwendungs- oder projektbezogene Unterlagen, die schützenswertes Know-how beinhalten, im Eigentum von UNILUX und unterliegen dem Urheberrecht von UNILUX, auch wenn UNILUX sie dem Besteller überlassen hat; sie dürfen ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von UNILUX weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden.

 

3. Kreditwürdigkeit - Sicherheiten

Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Verschlechterung des Vermögens des Bestellers nach Vertragsschluss, oder, wenn sonstige Tatsachen nach Vertragsschluss vorliegen oder erkennbar werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der Anspruch von UNILUX auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so ist UNILUX berechtigt, von dem Besteller die Stellung einer angemessenen Sicherheit zu verlangen und/oder evtl. gewährte Zahlungsziele zu widerrufen. Ist der Besteller nicht in der Lage, innerhalb einer angemessenen Frist die geforderte, angemessene Sicherheit zu leisten, ist UNILUX berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Bereits bestehende Ansprüche aus erbrachten Lieferungen und Leistungen oder Ansprüche wegen Verzug bleiben ebenso unberührt wie die Rechte von UNILUX aus § 321 BGB.

 

4. Preise - Zahlungsbedingungen - Aufrechnung

4.1 Grundlagen für die Preisberechnung von UNILUX sind die jeweils bei Vertragsschluss geltenden Preislisten von UNILUX, Nachträge zu diesen Preislisten und Kundeninformationen, in denen Preisänderungen mitgeteilt werden, bzw. die auf das Objekt abgegebenen Angebote. Auf Anfrage wird UNILUX dem Besteller diese Listen und Informationen zukommen lassen.

4.2 Der Rechnungsbetrag ist zahlbar sofort nach Rechnungsstellung per SEPA-Firmenlastschriftverfahren (B2B).

4.3 Wenn nach dem Vertragsschluss mit dem Besteller oder nach der Lieferung bekannt bzw. festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für eine angenommene Umsatzsteuerbefreiung zum Zeitpunkt der Lieferung nicht vorlagen oder nachträglich weggefallen sind, hat der Besteller an UNILUX neben dem vereinbarten Kaufpreis die gesetzliche Umsatzsteuer zu zahlen.

4.4 Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte können vom Besteller nur dann geltend gemacht werden, wenn seine Gegenansprüche unbestritten, von UNILUX anerkannt, rechtskräftig festgestellt sind oder in einem engen gegenseitigen Verhältnis zu der Forderung von UNILUX stehen. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

4.5 Eine Beschränkung der gesetzlichen Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte von UNILUX wird zurückgewiesen.

 

5. Lieferbedingungen - Leistungszeit

5.1 Sofern der Besteller und UNILUX keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, erfolgt die Lieferung innerhalb von Deutschland "DAP" (Geliefert benannter Bestimmungsort/Verkäufer zahlt den Haupttransport) gemäß den Incoterms in der jeweils gültigen Fassung (derzeit Incoterms 2020). Lieferort gemäß DAP ist der in dem Angebot von UNILUX oder in der Annahme von UNILUX benannte Ort.

Für Lieferungen ins Ausland gelten die gesonderten "Versandbestimmungen im Export".

Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen Bestimmungen und den "Versandbestimmungen im Export" gehen die "Versandbestimmungen im Export" vor.

5.2 Teillieferungen sind in dem Besteller zumutbarem Umfang zulässig.

5.3 Die Zeitangaben und Termine für die Lieferungen und Leistungen von UNILUX sind grundsätzlich unverbindliche Circa-Angaben, es sei denn, UNILUX hat mit dem Besteller eine(n) verbindliche(n) Zeit oder Termin für die Lieferungen und Leistungen vereinbart, was eine zusätzliche Vergütung voraussetzt.

5.4 Eine verbindliche Frist für die Lieferungen und Leistungen von UNILUX beginnt erst, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung des Vertrages klargestellt sind und beide Parteien über alle Bedingungen des Vertrags-schlusses und der Vertragsdurchführung einig sind, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nicht vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfristen durch UNILUX setzt zudem die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Pflichten des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

 

6. Versand - Verpackungskosten - Gefahrübergang - Annahmeverzug

6.1 Der Versand erfolgt grundsätzlich in Auslieferungszonen ohne Verpackungskosten.

6.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Produkte geht mit der Lieferung an den Bestimmungsort (Produkte sind entladebereit) auf den Besteller über.

6.3 Gerät der Besteller in Annahmeverzug, so gehen die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Produkte in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.

6.4 Gerät der Besteller in Verzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten/-obliegenheiten, so ist UNILUX berechtigt, die UNILUX insoweit entstehenden Schäden, Kosten und Aufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

6.5 Befindet sich der Besteller im Annahmeverzug, so ist UNILUX berechtigt, von dem Besteller die durch die Lagerung und/oder den Sondertransport der von dem Annahmeverzug betroffenen Produkte entstehenden Kosten zu verlangen.

 

7. Entladung - Mehrweggestelle - Hilfsmittel zur Ladungssicherung

7.1 Die Entladung von Mehrweg-Gestellen erfolgt innerhalb von Deutschland mit einem Mitnahmestapler durch den Fahrer, im Ausland durch den Kunden.

7.2 Mehrweggestelle und Hilfsmittel zur Ladungssicherung (insbesondere Spanngurte; nachfolgend "Hilfsmittel") sind und verbleiben das Eigentum von UNILUX. UNILUX hat gegenüber dem Besteller einen Anspruch auf jederzeitige Herausgabe der Mehrweggestelle und der Hilfsmittel.

7.3 Die Rückführung der Mehrweggestelle erfolgt nur nach vorheriger Freimeldung durch den Besteller, die mindestens 24 Std. vor der Abholung erfolgen muss. Die Freimeldung hat per Telefax zu erfolgen. Die jeweils gültige Telefaxnummer wird auf Anfrage mitgeteilt.

7.4 Behält der Besteller ein Mehrweggestell länger als zwei Wochen ab der Anlieferung, so hat er ab Beginn der dritten Woche pro Mehrweggestell je angefangener Woche bis zum Erhalt der Freimeldung eine Mietgebühr an UNILUX zu zahlen, die in der jeweiligen Preisliste von UNILUX hinterlegt ist.

7.5 Der Besteller trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der in seinem Besitz befindlichen Mehrweggestelle und Hilfsmittel. Der Besteller haftet während der Dauer des Besitzes der Mehrweggestelle und der Hilfsmittel für jede vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung oder Beeinträchtigung der Mehrweggestelle und Hilfsmittel.

7.6 UNILUX ist berechtigt, im Falle des Verlustes oder der Beschädigung von Mehrweggestellen und Hilfsmittel, die in der jeweils gültigen Preisliste von UNILUX hinterlegten Werte für die Mehrweggestelle und den Hilfsmitteln von dem Besteller zu beanspruchen. Den Parteien bleibt der Nachweis gestattet, dass höhere, niedrigere oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

 

8. Beschaffenheit – Mangelansprüche - Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten

8.1 Die Beschaffenheit der UNILUX-Produkte ergibt sich abschließend und ausschließlich aus den UNILUX-Produktunterlagen wie Katalogen, Produktordnern, Preislisten und der Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas für das Bauwesen (Hadamar-Richtlinie) sowie der Richtlinie – Visuelle Beurteilung von Oberflächen von Kunststofffenster- und -türelementen (VFF-Merkblatt) soweit nicht eine abweichende schriftliche Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde.

8.2 Mängelansprüche bestehen nicht (a) bei einer natürlichen Abnutzung, (b) bei einer fehlerhaften oder nachlässigen Behandlung und Pflege, (c) bei einer übermäßigen Beanspruchung, (d) bei der Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Pflegemittel, (e) aufgrund einer unsachgemäßen Lagerung, sowie (f) aufgrund einer Nichtbeachtung von Verarbeitungs-, Verwendungs- und Wartungshinweisen resultieren, oder (g) aufgrund besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

8.3 Es gilt immer die gesetzliche Beweislastregelung, wonach der Besteller einen Mangel darzulegen und zu beweisen hat.

8.4 Der Besteller stimmt mit UNILUX überein, dass bei einem Nacherfüllungsanspruch des Bestellers (Nachbesserung oder Nachlieferung) die kostengünstigere Variante zu wählen ist, sofern dem Besteller daraus keine Nachteile erwachsen.

8.5 Mängelansprüche in Bezug auf Fenster und Türen verjähren innerhalb von 5 Jahren ab Gefahrübergang.

Mängelansprüche, die sich auf alle elektrischen, elektronischen und mechanischen Bauteile und Elemente, auf Farben, Lacke, Reinigungsmittel, Pflegemittel und Dichtstoffe beziehen, verjähren innerhalb von einem Jahr ab Lieferung. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich längere Fristen vorgeschrieben sind, und für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

8.6 Abweichungen in Struktur und Farbe gegenüber Ausstellungsstücken oder gegenüber Mustern bleiben vorbehalten, soweit solche Abweichungen in der Natur der verwendeten Materialien liegen bzw. bei den maßgeblichen Materialien üblich und handelsüblich sind.

8.7 Beanstandungen oder Rügen sind UNILUX unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach der Lieferung/Erbringung - im Falle von offenen Mängel - oder - im Falle von verdeckten Mängel - unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels (in der Regel bei Montage) schriftlich mitzuteilen. Andernfalls ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen. Mit einer Einschränkung der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des Bestellers (insbesondere nach § 377 HGB) ist UNILUX nicht einverstanden.

8.8 Bei Mängelrügen darf der Besteller Zahlungen nur in einem Umfang zurückhalten (z.B. in Form von Belastungsanzeigen), die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine berechtigte Mängelrüge geltend gemacht wird. Erfolgt die Mängelrüge schuldhaft zu Unrecht, ist UNILUX berechtigt, die UNILUX durch die unberechtigte Mängelrüge entstandenen Schäden, Kosten und Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen. Darüber hinausgehende Ansprüche bleiben unberührt.

8.9 Ein etwaiger Anspruch des Bestellers auf Skontierung entfällt, wenn der Besteller Zahlungen unberechtigterweise zurückgehalten hat.

8.10 Bei unberechtigten Reklamationen, mit deren Beseitigung UNILUX beauftragt wurde, stellt UNILUX die entstandenen Kosten und Aufwendungen in Rechnung.

8.11 Schadenersatz kann der Besteller nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmung verlangen (Ziff. 9).

 

9. Haftung

9.1 UNILUX haftet auf Schadenersatz und auf Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (nachfolgend "Schadenersatz") wegen Mängeln der Lieferung oder Leistung oder wegen Verletzung sonstiger vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, insbesondere aus unerlaubter Handlung, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.2 Der Schadenersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den Ersatz vertragstypischer Schäden beschränkt, die UNILUX bei Vertragsschluss aufgrund für UNILUX erkennbarer Umstände als mögliche Folge hätten voraussehen müssen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos oder nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.

9.3 Die vertragstypischen Schäden im Sinne der vorstehenden Ziff. 9.2 betragen:

a. pro Schadenfall: maximal in Höhe des Nettowarenwertes des Auftrages, in dessen Zusammenhang der Schadensfall verursacht wurde;

und

b. bei mehreren Schadensfällen innerhalb eines Kalenderjahres: maximal in Höhe von 50% des Nettoumsatzes, zu welchem der Besteller im laufenden Kalenderjahr Produkte und Leistungen von UNILUX erworben hat.

9.4 Unabhängig von den vorstehenden Ziff. 9.1 und Ziff. 9.2 sind bei der Bestimmung der Höhe der gegen UNILUX bestehenden Schadenersatzansprüche die wirtschaftlichen Gegebenheiten bei UNILUX, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung, etwaige Verursachungs- und Verschuldensbeiträge des Bestellers nach Maßgabe des § 254 BGB angemessen zu Gunsten von UNILUX zu berücksichtigen. Insbesondere müssen die Schadenersatzleistungen, Kosten und Aufwendungen, die UNILUX zu tragen verpflichtet ist, in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der von UNILUX gelieferten Produkte bzw. der von UNILUX erbrachten Leistungen stehen.

9.5 Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

9.6 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

9.7 Wesentliche Vertragspflichten im Sinne von Ziff. 9.1 und 9.2 sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen durfte und vertraut hat.

 

10. Höhere Gewalt - Verlängerung der Lieferfristen - Unmöglichkeit der Lieferung - Selbstbelieferungsvorbehalt

10.1 Im Falle von höherer Gewalt, d.h. bei unvorhergesehenen Ereignissen, auf die UNILUX keinen Einfluss hat und die UNILUX nicht zu vertreten hat (z.B. Feuer, Überschwemmungen, Stürme, Explosionen oder sonstige Naturkatastrophen, Mobilmachungen, Kriege, Aufruhr, Betriebsstörungen, Gesetzesänderungen) - auch im Lieferwerk oder bei Unterlieferanten oder bei sonstigen eingeschalteten Dritten - verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der die Verzögerung bedingenden Ereignisse, soweit diese Hindernisse nachweislich auf die Erbringung, Fertigstellung oder Lieferung von nicht nur unerheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände während eines Verzugs eintreten.

10.2 Sollte es aufgrund derartiger Ereignisse nicht möglich sein, die Lieferung und Leistung innerhalb einer angemessenen Frist zu erbringen, steht dem Besteller und UNILUX das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dasselbe gilt für den Fall der von UNILUX zu vertretenden nachträglichen Unmöglichkeit der Vertragserfüllung.

10.3 Schadenersatzansprüche wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Beabsichtigt der Rücktrittsberechtigte vom Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen, so hat er dies nach Kenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich mitzuteilen.

10.4 UNILUX wird von der Lieferverpflichtung befreit, wenn UNILUX unverschuldet selbst nicht rechtzeitig mit der richtigen, zur Erfüllung des Vertrages bestellten Produkte beliefert wird.

 

11. Eigentumsvorbehalt

11.1 Alle von UNILUX gelieferten Waren und Erzeugnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Besteller und UNILUX uneingeschränktes Eigentum von UNILUX. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Besteller bezeichnete Warenlieferungen bezahlt worden ist.

11.2 Soweit die Gültigkeit dieses Eigentumsvorbehalts an besondere Voraussetzungen oder Formvorschriften im Lande des Bestellers geknüpft ist, ist der Besteller verpflichtet, UNILUX darauf hinzuweisen und für deren Erfüllung auf seine Kosten zu sorgen.

11.3 Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der gelieferten Ware erfolgt stets für UNILUX als Hersteller, ohne dass für UNILUX daraus Verpflichtungen entstehen. Erlischt das (Mit-)Eigentum an der Vorbehaltsware durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware von UNILUX auf UNILUX übergeht und der Besteller diese für UNILUX unentgeltlich verwahrt.

11.4 Solange der Eigentumsvorbehalt von UNILUX besteht, ist der Besteller nicht berechtigt, die Ware sicherungshalber an einen Dritten zu übereignen oder zu verpfänden. Bei Pfändungen und Beschlagnahmen Dritter wird der Besteller auf das Eigentum von UNILUX hinweisen und UNILUX unverzüglich Mitteilung machen. Die Kosten eines etwaigen Interventionsverfahrens gehen zu Lasten des Bestellers, soweit nicht der betreibende Dritte in Anspruch genommen werden kann.

11.5 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Die aus einem etwaigen Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt zur Sicherung der Forderungen von UNILUX in Höhe des der Lieferung von UNILUX zugrundeliegenden Rechnungsbetrages zuzüglich eines 20%igen Sicherheitsaufschlages hieraus an UNILUX ab. Der Besteller ist auf Verlangen von UNILUX verpflichtet, schriftliche Abtretungserklärungen zu erteilen. Der Besteller ist im gewöhnlichen Geschäftsgang widerruflich ermächtigt, die abgetretenen Forderungen für UNILUX im eigenen Namen einzuziehen.

11.6 Liegt eine Übersicherung vor, die den Wert des gesicherten Anspruchs um mehr als 20 % übersteigt, so ist UNILUX auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.

11.7 Auf Verlangen von UNILUX ist der Besteller verpflichtet, die bezüglich der Vorbehaltsware entstandenen Forderungen gegen Dritte im Einzelnen nachzuweisen.

11.8 Im Verzugsfall kann UNILUX die Abtretung gegenüber dem Dritten offenlegen und die Einziehung selbst betreiben oder verlangen, dass der Besteller die Abtretung dem Dritten mit der Auflage bekannt gibt, bis zur Höhe der UNILUX jeweils zustehenden Forderungen gegen den Besteller ausschließlich an UNILUX zu bezahlen.

 

12. UNILUX-Montagerichtlinien

Der Besteller hat die im jeweils aktuellen Leitfaden zur Montage, (Leitfaden zur Planung und Ausführung der Montage von Fenstern und Haustüren) der RAL-Gütegemeinschaften Fenster und Haustüren e.V., D-60594 Frankfurt enthaltenen Montagerichtlinien zu beachten.

 

13. Gerichtsstand - Anwendbares Recht

13.1 Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten, die in die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte fallen, ist das Amtsgericht Wittlich und für Rechtsstreitigkeiten, die in die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte fallen, das Landgericht Trier. UNILUX ist wahlweise berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

13.2 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und UNILUX gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen.

 

Stand 12/2019